Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden bzw. Reisenden, nachstehend einheitlich „Reisender“ genannt, und Beck+Schubert GmbH & Co. KG, nachstehend „B+S“ abgekürzt, zustande kommenden Pauschalreise-vertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EG-BGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von B+S und der Buchung des Reisenden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von B+S für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von B+S vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von B+S vor, an das B+S für die Dauer von 4 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit B+S bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist B+S die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
c) Die von B+S gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reise-preis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
d) Der Reisende haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von B+S erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Bu-chungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der Rei-sende B+S den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbind-lich an. An die Buchung ist der Reisende 4 Werktage gebun-den.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch B+S zustande. Bei oder unverzüg-lich nach Vertragsschluss wird B+S dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von B+S erläutert.
b) Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsfor-mulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Ver-tragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist aus-schließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von B+S im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Reisende darüber und über die Mög-lichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungs-pflichtig buchen“ bietet der Reisende B+S den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsan-gebot ist der Reisende 4 Werktage ab Absendung der elektro-nischen Erklärung gebunden.
f) Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung unverzüg-lich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisever-trages entsprechend seiner Buchungsangaben. B+S ist viel-mehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Rei-senden anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von B+S beim Reisenden zu Stande.
i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Bu-chung des Reisenden durch Betätigung des Buttons "zah-lungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Dar-stellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echt-zeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Dar-stellung dieser Reisebestätigung beim Reisenden am Bild-schirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Rei-senden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. B+S wird dem Reisenden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestäti-gung in Textform übermitteln.
1.4. B+S weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vor-schriften (§ 312 Abs. 7 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Tele-fonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versende-te Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onli-nedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht be-steht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kün-digungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2.1. B+S und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reise-preis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder an-nehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontakt-daten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorge-hobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 15% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Rest-zahlung wird 14 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Siche-rungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Bu-chungen kürzer als 14 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzah-lung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkei-ten, obwohl B+S zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertrag-lichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist B+S berechtigt, nach Mahnung mit Fristset-zung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zu-rückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleis-tungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertra-ges, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von B+S nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind B+S vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen uner-heblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beein-trächtigen.
3.2. B+S ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsände-rungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgeho-bener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschal-reisevertrags geworden sind, ist der Reisende berechtigt, in-nerhalb einer von B+S gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzu-nehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzu-treten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der von B+S gesetz-ten Frist ausdrücklich gegenüber B+S den Rücktritt vom Pau-schalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte B+S für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaf-fenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Reisen-den der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten
4.1. B+S behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisever-trag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbar-te Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flugha-fengebühren, oder
| Anwendbare Stornostaffel gemäß Reiseausschreibung / Entschädigung in % des Reisepreises | ||||||
Zugang vor Reisebeginn | A | B | C | D | E | F | |
bis 45. Tag | 0% | 10% | 15% | 25% | 25% | 40% | |
44. bis 31. Tag | 5% | 20% | 25% | 40% | 40% | 50% | |
30. bis 15. Tag | 15% | 35% | 40% | 50% | 60% | 65% | |
14. bis 7. Tag | 30% | 50% | 55% | 60% | 80% | 85% | |
6. bis 2. Tag | 40% | 60% | 70% | 80% | 95% | 95% | |
1. Tag und Nichtanreise | 50% | 75% | 85% | 90% | 95% | 95% | |
c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse
unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern B+S den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann B+S den Reisepreis nach Maßgabe der nach-folgenden Berechnung erhöhen:
• Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann B+S vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
• Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die
Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt.
Den sich so ergebenden Erhöhungs-betrag für den Einzelplatz kann B+S vom Reisenden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reise-preis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für B+S verteuert hat
4.4. B+S ist verpflichtet, dem Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1. a)-c) genannten Preise, Abgaben oder Wech-selkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für B+S führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von B+S zu erstatten. B+S darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die B+S tatsächlich entstande-nen Verwaltungsausgaben abziehen. B+S hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwal-tungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Reisenden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von B+S gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreise-vertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der von B+S gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber B+S den Rück-tritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenom-men.
5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pau-schalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber B+S unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären; falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt wer-den. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt der Reisende die Reise nicht an, so verliert B+S den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann B+S eine angemessene Ent-schädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von B+S zu vertreten ist. B+S kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unver-meidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (Vorliegen von Reisewarnungen es Auswärtigen Amts); Um-stände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft; unterlie-gen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3. B+S hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktritts-erklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarte-ten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleis-tungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
5.4. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, B+S nachzuweisen, dass B+S überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von B+S geforderte Entschädigungspauschale.
5.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit B+S nachweist, dass B+S wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist B+S verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Be-rücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistun-gen konkret zu beziffern und zu begründen.
5.6. Ist B+S infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.
5.7. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651 e BGB von B+S durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflich-ten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vor-stehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie B+S 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskos-ten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6.1. Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) be-steht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil B+S keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Rei-senden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kosten-los möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Rei-senden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann B+S bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungs-entgelt vom Reisenden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbu-chungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffelstufe der jeweiligen Reiseart gemäß vor-stehender Regelung in Ziffer 5 € 25,- pro betroffenen Reisen-den. Etwaig im Zuge der Umbuchung resultierende höhere Reisekosten sind vom Reisenden zusätzlich zu bezahlen. So-fern im Zuge der Umbuchung geringere Reisekosten resultieren sollten, wird dies entsprechend zugunsten des Reisenden berücksichtigt.
6.2. Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag ge-mäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmel-dung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungs-wünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7.1. B+S kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von B+S beim Reisenden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) B+S hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) B+S ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von B+S später als 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als 6 Tagen bzw. 14 Tage vor Rei-sebeginn bei einer Reisedauer von höchstens 6 Tagen ist unzulässig.
7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unver-züglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.
8.1. B+S kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmah-nung von B+S nachhaltig stört oder wenn der Reisende sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhe-bung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von B+S beruht.
8.2. Kündigt B+S, so behält B+S den Anspruch auf den Reise-preis; B+S muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwen-dungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die B+S aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
9.1. Reiseunterlagen
Der Reisende hat B+S oder seinen Reisevermittler, über den der Reisende die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Reisende die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flug-schein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von B+S mitgeteil-ten Frist erhält.
9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit B+S infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Rei-sende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüg-lich dem Vertreter von B+S vor Ort zur Kenntnis zu geben. Der Busfahrer ist ohne ausdrückliche Erklärung von B+S nicht Vertreter von B+S. Ist ein Vertreter von B+S vor Ort nicht vor-handen und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reise-mängel an B+S unter der mitgeteilten Kontaktstelle von B+S zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von B+S bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestäti-gung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzei-ge auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von B+S ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
9.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Rei-semangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Reisende B+S zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von B+S verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugrei-sen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flug-reisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und B+S können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensan-zeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung inner-halb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehllei-tung von Reisegepäck unverzüglich B+S, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen.
Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorste-henden Fristen zu erstatten.
10.1. Die vertragliche Haftung von B+S für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-heit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Über-einkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
10.2. B+S haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellun-gen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsaus-schreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Ver-tragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeich-net wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Be-standteil der Pauschalreise von B+S sind und im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsge-mäß erfüllt wurden.
10.3. B+S haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von B+S ursächlich geworden ist.
Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber B+S geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Text-form wird empfohlen.
12.1. B+S informiert den Reisenden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der ge-buchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesell-schaft(en) noch nicht fest, so ist B+S verpflichtet, dem Reisen-den die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nen-nen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. wer-den. Sobald B+S weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird B+S den Reisenden informieren.
12.3. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesell-schaft genannte Fluggesellschaft, wird B+S den Reisenden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
12.4. Die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2111 / 2005 erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von B+S oder direkt über
https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_de abrufbar und in den Geschäftsräumen von B+S einzusehen.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1. B+S wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Vi-saerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
13.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, even-tuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeach-tung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn B+S nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
13.3. B+S haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende B+S mit der Besorgung beauf-tragt hat, es sei denn, dass B+S eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
14.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reise-leistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeit-punkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
14.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungser-bringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu be-achten und im Falle von auftretenden typischen Krankheits-symptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unver-züglich zu verständigen. Der Fahrer des Busses ist vorbehalt-lich einer ausdrücklichen anderslautenden Erklärung von B+S gem. Ziffer 9.2c) nicht Vertreter von B+S zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen.
14.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Reisenden aus § 651i BGB unberührt.
15.1. B+S weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucher-streitbeilegung darauf hin, dass B+S nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern und soweit eine Verbraucherstreitbeilegung zukünftig für B+S verpflichtend würde, informiert B+S die dementsprechend betroffenen Ver-braucher hierüber in geeigneter Form.
15.2. Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und B+S die ausschließliche Geltung des deut-schen Rechts vereinbart. Solche Reisende können B+S ausschließlich am Sitz von B+S verklagen.
15.3. Für Klagen von B+S gegen Reisenden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von B+S vereinbart.
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© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundes-verband Deutscher Omnibusunternehmen e. V. und TourLaw - Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2025
Reiseveranstalter ist: Beck+Schubert GmbH & Co. KG, Geschäftsführer: Joachim Schubert, Handelsregister: Amtsgericht Ulm, HRA 500936
Habsburger Str. 6, 73432 Aalen-Ebnat, Telefon: 07367-9609-0, Telefax: 07367-9609-90,
E-Mail: info@beckundschubert.de; Stand dieser Fassung: Juli 2025
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Beck+Schubert GmbH & Co. KG (nachfolgend „B+S“), bei Vertragsschluss zu Stande kommenden Dienstleistungsvertrages zur Erbringung von Tagesfahrten. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 611ff BGB und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Ge-schäftsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1.1. B+S erbringt die ausgeschriebenen Tagesfahrtenleistungen als Dienstleister und unmittelbarer Vertragspartner des Kunden bzw. des Auftraggebers.
1.2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen B+S und dem Kunden, bzw. dem Auftraggeber finden in erster Linie die mit B+S ge-troffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vertragsbedingun-gen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienst-vertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung.
1.3. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtli-chen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis mit B+S an-zuwenden sind, nichts anderes zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis mit B+S ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
1.4. Die nachfolgenden Bestimmungen finden nur Anwendung auf die Tagesfahrten von B+S. Auf Pauschalreiseverträge und Mehrtagesfahrten, die Unterkunftsleistungen beinhalten, finden die Reisebedingungen von B+S Anwendung.
2.1. Für alle Buchungen von Tagesfahrten gilt:
a) Buchungen werden nur als Präsenzbuchung, telefonisch, per Fax oder per E-Mail entgegengenommen.
b) Grundlage des Angebots von B+S und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des Tagesfahrtangebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
c) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von B+S vor. Der Ver-trag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustan-de, wenn der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklä-rung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Leistungen erklärt.
d) Der die Buchung vornehmende Kunde haftet für die vertrag-lichen Verpflichtungen von Mitteilnehmenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine ent-sprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonder-te Erklärung übernommen hat. Das gleiche gilt entsprechend für Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortliche im Hinblick auf geschlossene Gruppentagesfahrten im Sinne der nachstehenden Ziffer 11. und die vom Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortlichen angemeldeten Tagesfahrtteil-nehmer.
2.2. Buchungen von Tagesfahrten sind unmittelbar für den Kunden verbindlich und führen bereits durch die telefonische oder mündliche Bestätigung von B+S zum Abschluss des ver-bindlichen Vertrages über Tagesfahrten. Der Vertrag kommt also mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeer-klärung) durch B+S zustande, die keiner Form bedarf, mit der Folge, dass auch mündliche und telefonische Bestätigungen für den Kunden rechtsverbindlich sind. B+S informiert den Kunden ca. 1 Woche vor Abfahrt über die Abfahrtszeiten.
2.3. B+S weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vor-schriften (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB), auch wenn der Dienstleistungsvertrag im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben davon unberührt.
3.1. Die geschuldete Leistung von B+S besteht aus der Erbrin-gung der jeweiligen Leistung entsprechend der Leistungsbe-schreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.
3.2. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausge-schriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Verein-barung mit B+S, für die aus Beweisgründen dringend die Text-form empfohlen wird.
3.3. Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem verein-barten Inhalt des Vertrages abweichen und, die nach Vertrags-abschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der jeweiligen Leistungserbringung) und von B+S nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Leistung nicht beeinträchtigen. Etwa-ige Gewährleistungsansprüche des Kunden bzw. des Auftrag-gebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leistungen bleiben unberührt.
3.4. Angaben zur Dauer von Leistungen sind Circa-Angaben.
3.5. Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf vereinbarte Leistungen gilt:
a) Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Leistungen bei jedem Wetter statt.
b) Witterungsgründe berechtigen demnach den Kunden, bzw. den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit B+S. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Ge-sundheit oder Eigentum des Kunden bzw. der Teilnehmer des Auftraggebers an der Leistung so erheblich beeinträchtigt wer-den, dass die Durchführung für den Kunden bzw. den Auftrag-geber und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist (Vorliegen von Reisewarnungen des Auswärtigen Amts).
c) Liegen solche Verhältnisse bei Beginn der Leistung vor oder sind vor Leistungsbeginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Kunden bzw. dem Auftraggeber und B+S vorbehalten, den Vertrag über die Leis-tung ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.
d) Im Falle einer solchen Kündigung durch B+S bestehen keine Ansprüche des Kunden auf Erstattung von Kosten, es sei denn, dass diesbezüglich vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz begründet sind.
4.1. Die vereinbarten Leistungen schließen die Erbringung der Reiseleistungen und zusätzlich ausgeschriebene oder verein-barte Leistungen ein.
4.2. Nach Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 15% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 14 Tage vor Reisebeginn fällig. Bei Buchungen kürzer als 14 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zah-lungsfällig.
4.3. Leistet der Kunde die Zahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl B+S zur ordnungs-gemäßen Erbringung der vertraglichen Leistung bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrech-nungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht und hat der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist B+S berechtigt, nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 8 zu belasten.
4.4. Ohne vollständige Bezahlung des Reiseleistungspreises besteht kein Anspruch des Kunden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
5.1. Es gelten die zwischen dem Kunden bzw. Auftraggeber und B+S vereinbarten Preise.
5.2. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist B+S nach Vertragsabschluss berechtigt, eine Preisanpassung nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verlangen:
a) Eine Preisanpassung ist nur zulässig, sofern zwischen Ver-tragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Leistungsbe-ginn mehr als 4 Monate liegen.
b) Zum Leistungszeitpunkt erhöht oder ermäßigt sich der ver-einbarte Leistungspreis nach Maßgabe des Verbraucherpreis-index des Statistischen Bundesamts für Deutschland (2020 = 100).
c) B+S wird die Preisanpassung in Textform klar und verständ-lich mit einem Vorlauf von nicht später als 20 Tagen vor dem jeweiligen Leistungsbeginn unter Zugrundelegung der prozen-tualen Veränderungen des Indexstandes gegenüber dem Kun-den geltend machen.
d) Die Preisanpassung wird hierbei in dem gleichen prozentua-len Verhältnis vorgenommen, in dem sich der bei Geltendma-chung der Preisanpassung zuletzt vom Statistischen Bundes-amt veröffentlichte Verbraucherpreisindex gegenüber dem Stand im Kalendermonat der Buchung verändert hat.
5.3. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 8% des vereinbar-ten Leistungspreises übersteigt, kann der Kunde ohne Zah-lungsverpflichtung gegenüber B+S vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung des Kunden bedarf keiner bestimmten Form und ist gegenüber B+S unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Woche nach Zugang des Erhöhungsver-langens zu erklären. Dem Kunden wird hierfür die Textform empfohlen. B+S wird den Kunden ggf. auf sein Rücktrittsrecht und die Rücktrittsfrist, im Zuge der Mitteilung der Preisanpas-sung hinweisen.
5.4. Der Kunde kann eine Senkung des Leistungspreises nach Maßgabe der Ziffer 5.2. a) und d) vor Leistungsbeginn verlan-gen, wenn und soweit sich der Verbraucherpreisindex gem. Ziffer 5.2. b) nach Vertragsschluss und vor Leistungsbeginn verringert hat. B+S kann eine entsprechend vom Kunden ge-forderte nachträgliche Senkung des Leistungspreises abwen-den, wenn die Senkung des Verbraucherpreisindexes tatsäch-lich nicht zu niedrigeren Kosten für B+S geführt hat.
5.5. Hat der Kunde einen Anspruch auf Senkung des Leis-tungspreises und hat der Gast mehr als den hiernach ge-schuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von B+S zu er-statten. B+S darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. B+S hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in wel-cher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
6.1. Ein Anspruch des Kunden bzw. des Auftraggebers nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Termins der Reiseleistung, der Uhrzeit, des Ausgangs- und des Zielor-tes der Leistung (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden bzw. des Auftraggebers dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann B+S bis 15 Werktage vor Leistungsbeginn ein Umbuchungsentgelt erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt € 10,- pro Umbuchungsvorgang. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten B+S nach-zuweisen, dass die durch die Vornahme der Umbuchung ent-standenen Kosten wesentlich geringer sind, als das vereinbar-te Umbuchungsentgelt. In diesem Fall haben der Kunde bzw. der Auftraggeber nur die geringeren Kosten zu bezahlen.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später als 8 Tage vor Leistungsbeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchfüh-rung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom bzw. Kündi-gung des Dienstleistungsvertrag mit B+S gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden.
6.3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Umbu-chungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7.1. B+S kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch B+S muss in der konkreten Leistungsaus-schreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Tages-fahrten oder bestimmte Arten von Tagesfahrten, in einem all-gemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungs-beschreibung deutlich angegeben sein.
b) B+S hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rück-trittsfrist in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.
c) B+S ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Tagesfahrt unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Tagesfahrt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von B+S später als 2 Tage vor Leistungsbeginn ist unzulässig.
8.1. Der Kunde bzw. der Auftraggeber können den Vertrag mit B+S nach Vertragsabschluss jederzeit vor dem vereinbarten Leistungsbeginn kündigen bzw. den Rücktritt erklären. Die Kündigung bzw. der Rücktritt bedarf keiner bestimmten Form. Eine Kündigung bzw. ein Rücktritt in Textform wird jedoch dringend empfohlen.
8.2. B+S hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktritts-erklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarte-ten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleis-tungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zu-gangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei B+S wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Storno-staffel berechnet, welches auch entsprechende Ansprüche von B+S im Zusammenhang mit der Kündigung des Dienstvertrages mit B+S abgilt.
| Anwendbare Stornostaffel gemäß Reiseausschreibung / Entschädigung in % des Reisepreises | ||||
Zugang vor Reisebeginn | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
bis 45. Tag | 0% | 0% | 0% | 0% | 50% |
44. bis 31. Tag | 0% | 0% | 15% | 30% | 60% |
30. bis 15. Tag | 15% | 30% | 40% | 50% | 75% |
14. bis 3. Tag | 30% | 45% | 60% | 70% | 90% |
2. bis 1. Tag | 50% | 60% | 80% | 90% | 95% |
Nichtanreise | 95% | 95% | 95% | 95% | 95% |
8.3. Bei einer Kündigung durch den Kunden bzw. den Auftrag-geber, die am Tag, an dem die Tagesfahrt stattfindet, erfolgt sowie bei Nichterscheinen zur Fahrt bzw. Nichtinanspruch-nahme der Leistungen ist der volle Fahrpreis zu entrichten. B+S hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die B+S durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt. Ersparte Aufwendungen in Bezug auf Zusatzleistungen zur Leistung sind jedoch von B+S an den Kunden nur insoweit zu erstatten, als gegenüber den jeweiligen Leistungsträgern ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Erstattung bzw. Rückvergütung besteht und von diesen auch tatsächlich erlangt werden kann.
8.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, B+S nachzuweisen, dass B+S überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Vergütungsanspruch entstanden ist, als die gefor-derten Stornokosten.
8.5. B+S behält sich vor, anstelle der vorstehenden Beträge eine höhere, konkret berechnete Vergütung zu fordern, soweit B+S nachweist, dass B+S wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind, insbesondere, soweit einzelne Leistungsbe-standteile der Tagesfahrt seitens der Leistungsträger nicht erstattet werden sollten. Macht B+S einen solchen Anspruch geltend, so ist B+S verpflichtet, die geforderte Vergütung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Leistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
8.6. Durch die vorstehenden Kündigungsregelungen bleiben gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrechte des Kunden im Falle von Mängeln der Dienstleistungen von B+S sowie sonstige gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt.
9.1. Eine Haftung von B+S für Schäden, die nicht aus der Ver-letzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ord-nungsgemäße Durchführung des Leistungsvertrags überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden bzw. Auftragge-bers resultieren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden nicht von B+S oder einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsge-hilfen von B+S vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
9.2. B+S haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unter-lassungen von Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben oder sonstigen Anbietern, die anlässlich der Leistung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung von B+S ursächlich oder mitursächlich war.
9.3. Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versi-cherungen zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Rücktrittskosten-versicherung ausdrücklich empfohlen.
10.1. B+S kann den Dienstleistungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Ab-mahnung von B+S nachhaltig stört oder wenn er sich in sol-chem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
10.2. Kündigt B+S, so behält B+S den Anspruch auf den Leis-tungspreis; B+S muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die B+S aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
11.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von B+S für Ta-gesfahrten geschlossener Gruppen. Tagesfahrten für ge-schlossene Gruppen im Sinne dieser Bestimmungen sind ausschließlich Gruppenfahrten, die von B+S als verantwortli-chem Anbieter organisiert und über einen Gruppenverantwort-lichen bzw. Auftraggeber gebucht und/oder abgewickelt wer-den, der als Bevollmächtigter für einen bestimmten Teilneh-merkreis handelt.
11.2. B+S und der jeweilige Gruppenauftraggeber können in Bezug auf eine solche Gruppenfahrt vereinbaren, dass dem Gruppenauftraggeber als bevollmächtigtem Vertreter der Grup-penteilnehmer besondere Rechte eingeräumt werden.
11.3. B+S haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von B+S – vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen zusätz-lich zu den Leistungen von B+S angeboten, organisiert, durch-geführt und/oder den Kunden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere vom Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortlichen organisierte An- und Abreisen zu und von dem mit B+S vertraglich vereinbarten Start- und End-punkt der Tagesfahrt, nicht im Leistungsumfang von B+S ent-haltene Veranstaltungen vor und nach der Tagesfahrt und unterwegs (Fahrten, Ausflüge, Begegnungen, Verpflegung usw.) sowie vom Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverant-wortlichen selbst eingesetzte und von B+S vertraglich nicht geschuldete Repräsentanten.
11.4. B+S haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppenauftraggebers bzw. Gruppenverantwortlichen oder des vom Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortlichen eingesetzten Repräsentanten vor, während und nach der Ta-gesfahrt, insbesondere nicht für Änderungen vertraglicher Leistungen, welche nicht mit B+S abgestimmt sind, Weisungen an örtliche Führer, Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern, Auskünften und Zusicherungen gegenüber den Kunden.
11.5. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind Gruppenauf-traggeber bzw. Gruppenverantwortliche oder von diesen ein-gesetzte Repräsentanten nicht berechtigt oder bevollmächtigt, Mängelanzeigen der Gruppenteilnehmer entgegenzunehmen. Sie sind auch nicht berechtigt vor, während oder nach der Tagesfahrt für B+S Beanstandungen des Kunden oder Zah-lungsansprüche namens B+S anzuerkennen.
12.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reise-leistungen durch B+S und jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reise-zeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
12.2. Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen von B+S und den Leistungserbringern bei der Inanspruchnahme von Reiseleis-tungen zu beachten.
12.3. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbe-halt von B+S vereinbart, dass bei Busbeförderung die Beset-zung der maximalen Sitzplatzzahl (ohne ausdrückliche Verein-barung gilt die zugelassene Maximalkapazität an Sitzplätzen ohne Fahrer- und Reiseleitersitz des Busses) zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach denen für die Tagesfahrt geltenden behördlichen Auflagen jederzeit zulässig ist. Ein gegebenen-falls notwendiger Rücktritt ist von B+S mit angemessener Frist vor Beginn der Tagesreise zu erklären.
12.4. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben etwaige Gewährleistungsrechte des Kunden unberührt.
13.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und B+S findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann B+S nur am Sitz von B+S verklagen.
13.2. Für Klagen von B+S gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kauf-leute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-lichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von B+S ver-einbart.
13.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Dienst-leistungsvertrag zwischen dem Kunden und B+S anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Dienstleistungsvertrag anwend-bare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
13.4. B+S weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucher-streitbeilegung darauf hin, dass B+S nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern und soweit eine Verbraucherstreitbeilegung zukünftig für B+S verpflichtend würde, informiert B+S die dementsprechend betroffenen Ver-braucher hierüber in geeigneter Form.
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