Allgemeine Reisebedingungen

1. Anmeldung
1.1 Mit der Anmeldung für ein Pauschalangebot bieten Sie uns den Abschluß eines Pauschalreisevertrags verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Der Vertrag kommt mit der Annahme und Bestätigung durch uns zustande und wird für uns verbindlich, wenn wir Ihnen bzw. Ihrem Reisebüro die Buchung schriftlich bestätigen. Die Reisebestätigung bei Tagesfahrten bedarf nicht der schriftlichen Form.
1.2 Weicht unsere Reisebestätigung von der Anmeldung ab, so liegt Ihnen ein neues Angebot unserer Firma vor, an das wir uns 10 Tage gebunden halten und das Sie innerhalb dieser Frist annehmen können.

2. Bezahlung
2.1 Nach Erhalt der Buchungsbestätigung sind 10 % des Reisepreises, höchstens € 250,- zu zahlen. Der Restbetrag ist spätestens 2 Wochen vor Reisebeginn - bei uns eingehend - Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen und des Sicherungsscheins im Sinne des § 651 k Abs. 3 BGB zu zahlen, sofern im Einzelfall durch die Reisebestätigung nichts anderes vereinbart wurde.
2.2 Buchungen innerhalb von 2 Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen.
2.3 Bei kurzfristiger Anmeldung bis 1 Tag vor der Reise kann die Bezahlung der Reise und Aushändigung der Reiseunterlagen auch im Bus erfolgen.
2.4 Die Verpfichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheins besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis D 80,- nicht übersteigt.
2.5 Bei Bezahlung durch Überweisung bitten wir Sie, die Buchungsnummer und die gebuchten Ausflüge auf dem Überweisungsträger anzugeben.

3. Unsere Leistungen
3.1 Unsere Leistungen bei Pauschalangeboten richten sich nach der Beschreibung im Katalog, sowie den Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden (Wünsche, Vereinbarungen) sollen in die Reiseanmeldung und -bestätigung aufgenommen werden; geben Sie uns Ihre Wünsche daher spätestens bis zum Anmeldeschluß der gebuchten Reise bekannt.

4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die nicht vom Reiseveranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 Wir behalten uns vor, die vereinbarten Reisepreise nachträglich um max. 5 % des Reisepreises zu ändern, sofern der für den Antritt der Reise vertraglich vorgesehene Termin mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluß liegt und sich unsere Kosten aus unvorhersehbaren Gründen wesentlich erhöht haben. Die Benachrichtigung durch den Reiseveranstalter hat unverzüglich spätestens 21 Tage vor Reiseantritt zu erfolgen.
4.3 Liegt die Preiserhöhung mehr als 5 % über dem Gesamtreisepreis, so kann innerhalb von 10 Tagen der kostenfreie Rücktritt von der Reise erklärt werden. Bei Reisepreiserhöhungen, die später als 4 Monate vor Reiseantritt vorgenommenen werden, sind Sie ebenfalls berechtigt, ohne Zahlung des Entgeldes vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden anzubieten.

5. Rücktritt des Reisenden
5.1 Sie können in der Zeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Wir empfehlen Ihnen den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich für die Einhaltung von Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Firma Beck+Schubert, Aalen-Ebnat.
5.2 Im Falle eines Rücktritts können wir eine pauschalierte Entschädigung verlangen, die sich nach folgenden Prozentsätzen pro Person vom jeweiligen Reisepreis berechnet:
Busreisen mit mindestens 1 Hotelübernachtung:
Bis 30. Tag vor Reiseantritt: 5 %, mind. € 25,-
Bis 21. Tag vor Reiseantritt: 20 %, mind. € 25,-
Bis 14. Tag vor Reiseantritt: 35 %, mind. € 25,-
Bis 7. Tag vor Reiseantritt: 50 %
Bis zum Reisebeginn 50 % des Reisepreises zuzüglich evtl. Stornierungskosten, dies kann bis zu 100 % des Reisepreises sein. Bei Reiseabbruch bestimmt sich die Höhe unseres Schadens nach Reisepreis unter Abzug des Wertes unserer tatsächlich gesparten Aufwendungen und anderweitiger Verwendung der vertraglichen Reiseleistung.
Busreisen ohne Hotelübernachtung:
Bis 3 Werktage vor dem Reiseantritt € 5,-
Bis zum Reisebeginn 50 % des Reisepreises, mind. € 10,-
5.3 Alle angegebenen Stornogebühren verstehen sich zuzüglich dem vollen Preis evtl. gebuchter Eintrittskarten (z.B. Musicalkarten), falls sie von uns nicht weiterverkauft werden können.
In allen Fällen steht Ihnen das Recht zu, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen. Eine zusätzlich abgeschlossene Reise-Rücktrittskosten-Versicherung kann im Rahmen ihrer Versicherungsbedingungen diese Entschädigung übernehmen. Wir vermitteln sämtliche Reiseversicherungen der ELVIA Reiseversicherungs-Gesellschaft, Ludmillastraße 26, 81543 München.

6. Umbuchung und Änderung
6.1 Für Umbuchungen und Änderungen bis zu 30 Tagen vor Reiseantritt werden € 15,- pro Person berechnet. Spätere Umbuchungen und Änderungen können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den oben genannten Bedingungen bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Umbuchungen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.2 Die Berechtigung, einen Ersatzreisenden zu stellen, wird nicht berührt. Insoweit wird eine Umbuchungsgebühr von € 15,- erhoben.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
7.1 Wird die Reise infolge eines Umstands abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

8. Ausschluß
8.1 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so daß seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus anderweitiger Verwertung der Reiseleistungen ergeben.
Schadenersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.

9. Mindestteilnehmerzahl
9.1 Alle Beck+Schubert-Reisen werden ab einer Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen durchgeführt. Werden Reisen von anderen Reiseveranstaltern in unserem Reiseprospekt/katalog angeboten, so sind die Angaben zur Mindestteilnehmerzahl lt. der separat erhältlichen und ausführlichen Reisebeschreibung des anderen Reiseveranstalters gültig. Sollte diese Zahl nicht erreicht werden, kann bei mehrtägigen Reisen, die Reise 14 Tage vor Reisebeginn und bei Tagesfahrten, die Reise 2 Tage vor Reisebeginn abgesagt werden. Anbezahlte Beträge werden in voller Höhe zurückerstattet.

10. Aufhebung des Vertrags wegen außergewöhnlicher Umstände
10.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Fälle, berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung.
10.2 Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
10.3 Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpfichtet, falls der Vertrag die Rückbeförderung mit umfaßt. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
10.4 Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfaßt sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehraufwendungen hat der Reisende zu tragen.

11. Haftung
11.1 Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für - die gewissenhafte Reisevorbereitung - die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger - die Richtigkeit der Leistungsausschreibung und - die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
11.2 Unsere Haftung für Reiseleistungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
11.3 Die Haftung für vertragliche Schadensersatzansprüche - ausgenommen Körperschäden - ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder allein darauf beruht, daß für den entstandenen Schaden ein von uns eingesetzter Leistungsträger verantwortlich ist. Haftungseinschränkungen oder haftungsausschließende gesetzliche Vorschriften, auf die sich ein von uns eingesetzter Leistungsträger berufen kann, gelten auch zu unseren Gunsten.
11.4 Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt. Für solche Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet dieser bei Personenschäden bis zu 75.000,- € je Person und Reise, bei Sachschäden bis zu 4.000,- €. Liegt der Reisepreis über 1.365,- € ist die Haftung für Sachschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Wir empfehlen derartige Risiken durch eine Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung abzudecken.
11.5 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsträger im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.

12. Gewährleistung und Abhilfe
12.1 Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels, bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
12.2 Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den Reisemangel beim Reiseleiter oder falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterläßt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreise zu.
12.3 Bei berechtigter Kündigung durch aufgetretene erhebliche Mängel, kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung ist der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 BGB). Dies gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfaßt, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.

13. Mitwirkungspflicht des Reisenden
13.1 Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffer 9. und 12.2 sind zu beachten.

14. Sitzplätze
14.1 Die Einteilung der Sitzplätze erfolgt entsprechend des Anmeldeeingangs. Die in der Reisebestätigung oder telefonisch zugesicherten Sitzplatznummern werden nach Möglichkeit zugeteilt, es besteht aber kein Rechtsanspruch auf diese.

15. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
15.1 Der Reisende hat nur dann Gewährleistungsansprüche gegen uns, wenn er Mängel unverzüglich während der Reise entweder beim Reiseleiter, bei unserem Leistungsträger oder bei der Firma Beck+Schubert, Aalen-Ebnat, anzeigt und uns so Gelegenheit zur Beseitigung möglicher Mängel gibt. Ansprüche hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende bei uns anzumelden. Sie verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglichen Reiseende.

16. Paß-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
16.1 Der Reiseveranstalter weist auf Paß-, Visumserfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten im Reiseprospekt/-katalog oder durch gesonderte Unterrichtung vor der Reise, einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen, hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger, ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc., gelten.
16.2 Der Reisende ist für die Einhaltung der Paß-, Visa- und gesundheitsploizeiliche Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten und keine Unterrichtung vor der Reise mehr möglich war.
16.3 Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gilt Ziff. 5 und Ziff. 8 entsprechend.

17. Unwirksamkeit und Gerichtsstand
17.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.
17.2 Leistungs- und Erfüllungsort ist Aalen-Ebnat, der Firmensitz des Reiseveranstalters. Gerichtsstand ist Aalen.

Herausgeber: Beck+Schubert, Omnibusreisen-Verkehrslinien, 73432 Aalen-Ebnat