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Allgemeine Reisebedingungen
1. Anmeldung
1.1 Mit der Anmeldung für ein Pauschalangebot bieten Sie uns den Abschluß
eines Pauschalreisevertrags verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich,
mündlich oder fernmündlich erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder
für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren
Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen
einsteht. Der Vertrag kommt mit der Annahme und Bestätigung durch uns zustande
und wird für uns verbindlich, wenn wir Ihnen bzw. Ihrem Reisebüro
die Buchung schriftlich bestätigen. Die Reisebestätigung bei Tagesfahrten
bedarf nicht der schriftlichen Form.
1.2 Weicht unsere Reisebestätigung von der Anmeldung ab, so liegt Ihnen
ein neues Angebot unserer Firma vor, an das wir uns 10 Tage gebunden halten
und das Sie innerhalb dieser Frist annehmen können.
2. Bezahlung
2.1 Nach Erhalt der Buchungsbestätigung sind 10 % des Reisepreises, höchstens
€ 250,- zu zahlen. Der Restbetrag ist spätestens 2 Wochen vor Reisebeginn
- bei uns eingehend - Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen
und des Sicherungsscheins im Sinne des § 651 k Abs. 3 BGB zu zahlen, sofern
im Einzelfall durch die Reisebestätigung nichts anderes vereinbart wurde.
2.2 Buchungen innerhalb von 2 Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden
zur sofortigen Zahlung des Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der
vollständigen Reiseunterlagen.
2.3 Bei kurzfristiger Anmeldung bis 1 Tag vor der Reise kann die Bezahlung der
Reise und Aushändigung der Reiseunterlagen auch im Bus erfolgen.
2.4 Die Verpfichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheins besteht nicht,
wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung
einschließt und der Reisepreis D 80,- nicht übersteigt.
2.5 Bei Bezahlung durch Überweisung bitten wir Sie, die Buchungsnummer
und die gebuchten Ausflüge auf dem Überweisungsträger anzugeben.
3. Unsere Leistungen
3.1 Unsere Leistungen bei Pauschalangeboten richten sich nach der Beschreibung
im Katalog, sowie den Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden (Wünsche,
Vereinbarungen) sollen in die Reiseanmeldung und -bestätigung aufgenommen
werden; geben Sie uns Ihre Wünsche daher spätestens bis zum Anmeldeschluß
der gebuchten Reise bekannt.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden
und die nicht vom Reiseveranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 Wir behalten uns vor, die vereinbarten Reisepreise nachträglich um
max. 5 % des Reisepreises zu ändern, sofern der für den Antritt der
Reise vertraglich vorgesehene Termin mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluß
liegt und sich unsere Kosten aus unvorhersehbaren Gründen wesentlich erhöht
haben. Die Benachrichtigung durch den Reiseveranstalter hat unverzüglich
spätestens 21 Tage vor Reiseantritt zu erfolgen.
4.3 Liegt die Preiserhöhung mehr als 5 % über dem Gesamtreisepreis,
so kann innerhalb von 10 Tagen der kostenfreie Rücktritt von der Reise
erklärt werden. Bei Reisepreiserhöhungen, die später als 4 Monate
vor Reiseantritt vorgenommenen werden, sind Sie ebenfalls berechtigt, ohne Zahlung
des Entgeldes vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden anzubieten.
5. Rücktritt des Reisenden
5.1 Sie können in der Zeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Wir empfehlen Ihnen den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich
für die Einhaltung von Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung
bei der Firma Beck+Schubert, Aalen-Ebnat.
5.2 Im Falle eines Rücktritts können wir eine pauschalierte Entschädigung
verlangen, die sich nach folgenden Prozentsätzen pro Person vom jeweiligen
Reisepreis berechnet:
Busreisen mit mindestens 1 Hotelübernachtung:
Bis 30. Tag vor Reiseantritt: 5 %, mind. € 25,-
Bis 21. Tag vor Reiseantritt: 20 %, mind. € 25,-
Bis 14. Tag vor Reiseantritt: 35 %, mind. € 25,-
Bis 7. Tag vor Reiseantritt: 50 %
Bis zum Reisebeginn 50 % des Reisepreises zuzüglich evtl. Stornierungskosten,
dies kann bis zu 100 % des Reisepreises sein. Bei Reiseabbruch bestimmt sich
die Höhe unseres Schadens nach Reisepreis unter Abzug des Wertes unserer
tatsächlich gesparten Aufwendungen und anderweitiger Verwendung der vertraglichen
Reiseleistung.
Busreisen ohne Hotelübernachtung:
Bis 3 Werktage vor dem Reiseantritt € 5,-
Bis zum Reisebeginn 50 % des Reisepreises, mind. € 10,-
5.3 Alle angegebenen Stornogebühren verstehen sich zuzüglich dem vollen
Preis evtl. gebuchter Eintrittskarten (z.B. Musicalkarten), falls sie von uns
nicht weiterverkauft werden können.
In allen Fällen steht Ihnen das Recht zu, uns einen geringeren Schaden
nachzuweisen. Eine zusätzlich abgeschlossene Reise-Rücktrittskosten-Versicherung
kann im Rahmen ihrer Versicherungsbedingungen diese Entschädigung übernehmen.
Wir vermitteln sämtliche Reiseversicherungen der ELVIA Reiseversicherungs-Gesellschaft,
Ludmillastraße 26, 81543 München.
6. Umbuchung und Änderung
6.1 Für Umbuchungen und Änderungen bis zu 30 Tagen vor Reiseantritt
werden € 15,- pro Person berechnet. Spätere Umbuchungen und Änderungen
können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den oben genannten Bedingungen
bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Dies gilt nicht für
Umbuchungen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.2 Die Berechtigung, einen Ersatzreisenden zu stellen, wird nicht berührt.
Insoweit wird eine Umbuchungsgebühr von € 15,- erhoben.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
7.1 Wird die Reise infolge eines Umstands abgebrochen, der in der Sphäre
des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet,
bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen.
Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder
einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Ausschluß
8.1 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn
der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so daß seine
weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer
nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich
begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle
der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile
aus anderweitiger Verwertung der Reiseleistungen ergeben.
Schadenersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
9. Mindestteilnehmerzahl
9.1 Alle Beck+Schubert-Reisen werden ab einer Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen
durchgeführt. Werden Reisen von anderen Reiseveranstaltern in unserem Reiseprospekt/katalog
angeboten, so sind die Angaben zur Mindestteilnehmerzahl lt. der separat erhältlichen
und ausführlichen Reisebeschreibung des anderen Reiseveranstalters gültig.
Sollte diese Zahl nicht erreicht werden, kann bei mehrtägigen Reisen, die
Reise 14 Tage vor Reisebeginn und bei Tagesfahrten, die Reise 2 Tage vor Reisebeginn
abgesagt werden. Anbezahlte Beträge werden in voller Höhe zurückerstattet.
10. Aufhebung des Vertrags wegen außergewöhnlicher
Umstände
10.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art
durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien,
hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen,
Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Fälle,
berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung.
10.2 Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte
oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 BGB zu bemessende
Entschädigung verlangen.
10.3 Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung
verpfichtet, falls der Vertrag die Rückbeförderung mit umfaßt.
In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen.
10.4 Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit
umfaßt sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen
Mehraufwendungen hat der Reisende zu tragen.
11. Haftung
11.1 Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns
für - die gewissenhafte Reisevorbereitung - die sorgfältige Auswahl
und Überwachung der Leistungsträger - die Richtigkeit der Leistungsausschreibung
und - die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten
Reiseleistungen.
11.2 Unsere Haftung für Reiseleistungen richtet sich nach den gesetzlichen
Vorschriften.
11.3 Die Haftung für vertragliche Schadensersatzansprüche - ausgenommen
Körperschäden - ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wurde oder allein darauf beruht, daß für den entstandenen Schaden
ein von uns eingesetzter Leistungsträger verantwortlich ist. Haftungseinschränkungen
oder haftungsausschließende gesetzliche Vorschriften, auf die sich ein
von uns eingesetzter Leistungsträger berufen kann, gelten auch zu unseren
Gunsten.
11.4 Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt. Für
solche Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter, soweit sie nicht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet dieser bei Personenschäden
bis zu 75.000,- € je Person und Reise, bei Sachschäden bis zu 4.000,-
€. Liegt der Reisepreis über 1.365,- € ist die Haftung für
Sachschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Wir empfehlen
derartige Risiken durch eine Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung abzudecken.
11.5 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsträger im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Theaterbesuche,
Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als
Fremdleistung gekennzeichnet werden.
12. Gewährleistung und Abhilfe
12.1 Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende
Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels,
bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
12.2 Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er
den Reisemangel beim Reiseleiter oder falls ein Reiseleiter nicht erreichbar
ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten
die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen.
Unterläßt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen
ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreise zu.
12.3 Bei berechtigter Kündigung durch aufgetretene erhebliche Mängel,
kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise
noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für
deren Berechnung ist der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis
und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl.
§ 471 BGB). Dies gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden
Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter
hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung
notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfaßt,
so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten
zu tragen.
13. Mitwirkungspflicht des Reisenden
13.1 Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen,
um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffer 9. und 12.2 sind zu
beachten.
14. Sitzplätze
14.1 Die Einteilung der Sitzplätze erfolgt entsprechend des Anmeldeeingangs.
Die in der Reisebestätigung oder telefonisch zugesicherten Sitzplatznummern
werden nach Möglichkeit zugeteilt, es besteht aber kein Rechtsanspruch
auf diese.
15. Ausschluß von Ansprüchen und
Verjährung
15.1 Der Reisende hat nur dann Gewährleistungsansprüche gegen uns,
wenn er Mängel unverzüglich während der Reise entweder beim Reiseleiter,
bei unserem Leistungsträger oder bei der Firma Beck+Schubert, Aalen-Ebnat,
anzeigt und uns so Gelegenheit zur Beseitigung möglicher Mängel gibt.
Ansprüche hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen
Reiseende bei uns anzumelden. Sie verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglichen
Reiseende.
16. Paß-, Visa- und gesundheitspolizeiliche
Formalitäten
16.1 Der Reiseveranstalter weist auf Paß-, Visumserfordernisse und gesundheitspolizeiliche
Formalitäten im Reiseprospekt/-katalog oder durch gesonderte Unterrichtung
vor der Reise, einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen, hin,
die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger, ohne
Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc., gelten.
16.2 Der Reisende ist für die Einhaltung der Paß-, Visa- und gesundheitsploizeiliche
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung
dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften
nach der Buchung geändert werden sollten und keine Unterrichtung vor der
Reise mehr möglich war.
16.3 Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für
die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen
sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende
nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in
Anspruch nehmen. Insofern gilt Ziff. 5 und Ziff. 8 entsprechend.
17. Unwirksamkeit und Gerichtsstand
17.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags begründet
nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.
17.2 Leistungs- und Erfüllungsort ist Aalen-Ebnat, der Firmensitz des Reiseveranstalters.
Gerichtsstand ist Aalen.
Herausgeber: Beck+Schubert, Omnibusreisen-Verkehrslinien, 73432 Aalen-Ebnat