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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietomnibusfahrten (Busanmietung) der Firma Beck+Schubert GmbH & Co. KG
§ 1 - Angebot und Vertragsabschluß
Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart
ist, freibleibend.
Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich oder mündlich erteilen.
Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrags durch
das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrags ab, kommt der Vertrag
auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb
einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.
§ 2 - Leistungsinhalt
Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der schriftlichen
Bestätigung maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
Die Leistung umfaßt in dem durch die schriftliche Bestätigung vorgegebenen
Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und
die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über
den Werkvertrag wird ausgeschlosssen.
Die vereinbarte Leistung umfaßt nicht:
die Erfüllung des Zweckes des Ablaufes der Fahrt
die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen
und hilfsbedürftigen Personen
die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste
im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurückläßt
die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen
die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen
Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Paß-, Visa-, Zoll- und
Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen
ergebenen Verpflichtungen. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
§ 3 - Leistungsänderungen
Leistungsänderungen durch das Busunternehmen sind zugelassen, wenn die
Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und sofern die Abweichungen
nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind.
Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens
möglich. Sie bedürfen der Schriftform; es sei denn, etwas anderes
wurde vereinbart.
§ 4 - Preis und Zahlungen
Es gilt der bei Vertragsabschluß vereinbarte Mietpreis.
Alle Nebenkosten (z.B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten
für den/die Fahrer) sind im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde
etwas abweichendes vereinbart.
Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen
werden zusätzlich berechnet.
Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen
entstehen, bleibt unberührt.
Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.
§ 5 - Rücktritt und Kündigung
durch den Besteller
1. Rücktritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er
diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen dann, wenn der Rücktritt
nicht auf einen Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruches
auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung.
Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des
Wertes, der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere
Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.
Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:
Bei einem Rücktritt:
a. bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 10 %
b. ab 29 bis 11 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 25 %
c. ab 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 50 %
Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen
des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller
erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
2. Kündigung
Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt unumgänglich,
die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er -
unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, den Besteller auf
dessen Verlangen hin, zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die
Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel
besteht.
Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf
die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die
notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den
das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.
Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmen eine angemessene
Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch
zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz
der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 6 - Rücktritt und Kündigung
durch das Busunternehmen
1. Rücktritt
Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn
außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die
Leistungserbringung unmöglich machen.
In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Fanrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
2. Kündigung
Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung
der Leistung entweder durch höhere Gewalt oder den Besteller erheblich
gefährdet oder beeinträchtigt wird.
Im Falle einer Kündigung nach Antritt der Fahrt - beruhend auf höherer
Gewalt - ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet,
ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch
auf eine Beförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel
besteht.
Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die
Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung
für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden
Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung
noch von Interesse sind.
§ 7 - Haftung
Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen
Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere
Gewalt, z.B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten,
Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch
Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen
sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§ 8 - Beschränkung der Haftung
Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen
ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt. D.h.
je betroffener Person ist die Haftung begrenzt auf den auf diese Person bezogenen
Anteil am Mietpreis, multipliziert mit dem Faktor 3.
Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht,
wird je betroffenem Fahrgast bei Personenschäden bis DM 150.000,- und bei
Sachschäden bis DM 8.000,- gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen
Fahrgast bezogene anteilige Mietpreis, multipliziert mit dem Faktor 3, diese
Summe, ist die Haftung auf die entsprechende Summe (anteiliger Mietpreis, multipliziert
mit dem Faktor 3) begrenzt.
§ 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden
ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person DM 2.000,-
übersteigt.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit,
wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zurückzuführen ist.
Für Schäden insbesondere an Rechtsgütern der Fahrgäste -
soweit sie ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers
oder eines seiner Fahrgäste basieren - haftet das Busunternehmen nicht.
Von etwaigen Ansprüchen, die auf einen der in § 2 Abs. 3 lit. a-e
umschriebenen Sachverhalte beruhen, stellt der Besteller das Busunternehmen
und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen frei.
§ 9 - Gepäck und sonstige Sachen
Gepäck im normalen Umfang und - nach Absprache - sonstige Sachen werden
mitbefördert.
Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgästen mitgeführten
Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn die Schäden auf Umständen
beruhen, die von ihm und oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
§ 10 - Verhalten des Bestellers und
der Fahrgäste
Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste
während der Beförderung.
Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals
nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden,
wenn durch die Mißachtung von Anweisungen entweder die Mitfahrgäste
erheblich beeinträchtigt, die Sicherheit in Frage gestellt wird oder aus
anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busuntemehmen unzumutbar
ist.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen
bestehen in diesen Fällen nicht.
Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal und, falls dieses mit vertretbarem
Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.
Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen
mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich
zu halten.
§ 11 - Gerichtsstand und Enfüllungsort
1. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Vollkaufleuten, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.
2. Gerichtsstand
Ist der Besteller ein Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann das Busunternehmen
nur an seinem Sitz verklagt werden.
Im Verhältnis zu Bestellern, die Vollkaufleute sind, ist der Gerichtsstand
für Geltendmachung von Forderungen im Wege des Mahnverfahrens gemäß
§ 688 ff. ZPO ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.
Für Klagen des Busunternehmens gegen den Besteller ist der (Wohn-)sitz
des Bestellers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute
oder Personen, die keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder gegen
Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen
ist der Sitz des Busunternehmens maßgebend.
Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik
Deutschland maßgeblich.
§ 12 - Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr
hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
§ 13 - Änderungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedinungungen
bedürfen der Schriftform; das gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart
wurde.